Gesundheit

Gericht erlaubt Cannabis-Anbau für Schwerkranke

Hanf-Pflanze
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Menschen, die an chronischen Schmerzen leiden, der Eigenanbau von Cannabis in Einzelfällen erlaubt werden darf. Insgesamt fünf Kläger wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung erstreiten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Demnach hatten drei der fünf Klagen überwiegend Erfolg: Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei der Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab. Wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" seiner Entscheidung hat das Gericht in allen Fällen die Berufung zugelassen, die binnen eines Monats beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden kann. Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten, hieß es seitens des Gerichts weiter. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.